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Gewerbemietrecht Bochum

Das Gewerbemietrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet

Hinweis: Die nachfolgenden Informationen können keine anwaltliche Rechtsberatung ersetzen. Dieser Beitrag soll - ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nur einen ersten Überblick zu der Thematik verschaffen.

Das Gewerbemietrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Seine Grundlage bildet das Mietrecht des BGB. Dieses ist in §§ 535 – 580a BGB geregelt.

Das Mietrecht des BGB hat vornehmlich den Wohnungsmieter im Auge und bezweckt dessen Schutz vor willkürlichen Maßnahmen des Vermieters. Insoweit wird im Mietrecht des BGB vornehmlich ein Schutzrecht für den Mieter gesehen. Der Grund besteht darin, dass sich ein Mieter meist in einer sozial schwächeren Position als der Vermieter befindet. Da die Wohnung in der Regel den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt, soll der Vermieter beispielsweise nur unter bestimmten und im Gesetz geregelten Voraussetzungen die Miete erhöhen oder das Mietverhältnis kündigen dürfen.

Ein solches soziales Schutzbedürfnis besteht im Gewerbemietrecht regelmäßig nicht. Hier bleibt es den Parteien überlassen, die Gegebenheiten mietvertraglich individuell zu regeln. Im Gewerbemietrecht herrscht vorwiegend Vertragsfreiheit.

Das Schutzbedürfnis einer Vertragspartei wird insoweit abgedeckt, als die Rechtsprechung vor allem AGB-Klauseln in Gewerbemietverträgen daraufhin überprüft, ob eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt wird.

Das sogenannte Transparenzgebot besagt, dass unklare Klauseln schlichtweg unwirksam sind.

Für den Mieter ist der Abschluss eines dem potenziellen Geschäft entsprechenden Gewerbemietvertrages, die wesentliche Geschäftsgrundlage zum Aufbau eines Standortes.

Der Mieter darf die Gewerberäume nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Eine wesentliche Abweichung ist hiervon nicht möglich. Besteht keine Vereinbarung zum Vertragszweck, kann der Mieter die Gewerberäume zu jedem gewerblichen Zweck nutzen.

Im Gewerbemietrecht besteht kein Kündigungsschutz. Kündigungsfristen können im Gewerbemietrecht frei vereinbart werden. Bei fehlender Vereinbarung zu den Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen. Nach § 580a Abs. 1 BGB ist eine Kündigung jederzeit ohne Grund spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres möglich, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen ist.

Ferner kann der Gewerberaummieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses keinen Räumungsschutz beanspruchen auch keinen Bestandsschutz bei Zeitmietverträgen.

Im Gewerbemietrecht besteht eine Mieterhöhungsmöglichkeit nur bei vertraglicher Vereinbarung.

Mietminderung und Schadenersatz können im Gewerbemietrecht in Grenzen mietvertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Im Gewerbemietrecht können dem Mieter Instandsetzungen auferlegt werden unter Einschränkungen. Erforderlich ist hierfür zum Beispiel ein Kosteneingrenzung oder eine Beschränkung auf bestimmte Bereiche des Mietobjekts.

Im Gegensatz zum Wohnungsmietrecht ist der Vermieter im Gewerbemietrecht bei der Kaution nicht auf eine Höhe von drei Monatskaltmieten beschränkt. Die Verzinsung der Kaution kann im Gewerbemietrecht wirksam ausgeschlossen werden.

Der Vermieter kann im Gewerbemietrecht auch ohne besondere Vereinbarung zur Gewährung von Konkurrenzschutz verpflichtet sein. Hier kommt es auf die jeweiligen Umstände wie zum Beispiel Kenntnis der Wettbewerbersituation im Hause und der Umgebung an.