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Erbrecht Bochum

Pflichtteil

Enterbung - Pflichtteilsansprüche

Der Pflichtteil im Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass, unabhängig vom Willen des Erblassers.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die nächsten Familienangehörigen, wie die Eltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder und der überlebende Ehegatte. Zu den Kindern zählen auch die nicht ehelichen bzw. adoptieren Kinder, soweit sie erbberechtigt sind, sowie ein noch nicht geborenes, aber gezeugtes Kind.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 2. Wem stehen keine Pflichtteilsansprüche zu?

Nachfolgende Verwandten haben keine Pflichtteilsansprüche: Großeltern, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Bruder, Schwester.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 3. Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nach dem Tode des Erblassers bei einer Enterbung, z.B. wenn Sie durch ein Testament nicht bedacht oder durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Pflichtteilsansprüche entstehen auch, wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil Sie mit den Verfügungen des Erblassers nicht einverstanden waren oder weil Sie sofort zu Geld kommen wollten. In bestimmten Fällen kann die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll sein, weil Sie mit dem Pflichtteil mehr anfangen können als mit dem zugedachten Erbteil. Für die Ausschlagung der Erbschaft gilt die sechs Wochen Frist, die Sie bedenken müssen.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 4. Gegen wen richten Sie Pflichtteilsansprüche?

Der Pflichtteilsanspruch ist stets ein Geldanspruch, nie ein Anspruch auf Sachleistungen. Der Anspruch ist gegen die Erben zu richten. Diese sind zur Erfüllung verpflichtet.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 5. Zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Zur Höhe des Anspruchs gilt der Grundsatz: "Der Pflichtteilsanspruch beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils." Sie müssen also gedanklich zunächst die Ansprüche ausrechnen, wie sie bei einer gesetzlichen Erbfolge bestehen würden. Sodann steht Ihnen davon ½ als Pflichtteil zu. Für die Höhe Ihres Anspruchs ist daher entscheidend, wie viele Personen erbberechtigt sind.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 6. Pflichtteilsanspruch für Eheleute beim Tode des Partners

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehepartners wird auch davon bestimmt, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden durch den erbrechtlichen Zugewinnausgleich um ein Viertel als pauschale Abgeltung des Zugewinns.
Von dem großen Pflichtteilsanspruch spricht man, wenn sich der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten um ein güterrechtliches Viertel erhöht.

Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten und das güterrechtliche Viertels wird nicht hinzugerechnet.

 

6.1. Pflichtteil im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Hatten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, errechnet sich der Pflichtteil unter Einbeziehung des güterrechtlichen Zugewinns wie folgt:

Beispiel: Roland Raser stirbt bei einem Verkehrsunfall und hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder und ein Vermögen von 90.000 €. Er hat ein Testament hinterlassen, wonach seine drei Kinder als Alleinerben eingesetzt sind. Die Ehefrau ist vollständig enterbt, ihr steht auch kein Vermächtnis zu. Die Eheleute hatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Welche Pflichtteilsansprüche hat die Ehefrau?

Ergebnis: Die Kinder sind Alleinerben und erhalten je 1/3 des Nachlasses. Die Ehefrau ist enterbt und hat Anspruch auf den Pflichtteil gegen ihre Kinder aus dem Nachlass. Es wird zunächst fiktiv das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ermittelt. Neben den drei Kindern hätte sie aus Erbrecht ¼ erhalten. Der Pflichtteil beträgt davon ein Halb, mithin 1/8 am Nachlass. Daneben hat die Ehefrau einen etwaigen, konkret errechneten Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Eine pauschale Abgeltung des Zugewinns durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils ist in diesem Falle nicht möglich.

Für die Ehefrau ergibt sich daher ein Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses aus 90.000 € ergibt 11.250 € Pflichtteil. Zusätzlich kann die Ehefrau einen konkret errechneten Pflichtteil nach §§ 1371 Abs. II BGB nach den §§ 1373 ff BGB geltend machen.

Den Kindern verbleibt als Nachlass: 90.000 € minus Pflichtteil Ehefrau 11.250,-- ergeben einen restlichen Nachlass von noch 78.750 €, abzüglich eines konkreten Zugewinns aus der Ehezeit, derzeit angenommen mit 3.750 €, verbleibt ein zu verteilender Nachlass von 75.000,--. Davon steht jedem Kind 1/3 zu, mithin je 25.000,-- €.

 

6.2. Kleiner Pflichtteil bei Gütertrennung

Hatten die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart, kann der überlebende Ehegatte lediglich den "kleinen Pflichtteil" verlangen ohne einen güterrechtlichen Anteil.

Beispiel: Roland Raser stirbt bei einem Verkehrsunfall und hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder und ein Vermögen von 90.000 €. Er hat ein Testament hinterlassen, wonach seine drei Kinder als Alleinerben eingesetzt sind. Die Eheleute hatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Welche Pflichtteilsansprüche hat die Ehefrau?

Ergebnis: Die Kinder sind Alleinerben und erhalten je 1/3 des Nachlasses. Die Ehefrau ist enterbt und hat Anspruch auf den Pflichtteil. Es wird zunächst fiktiv das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ermittelt. Neben den drei Kindern hätte sie aus Erbrecht ¼. Der Pflichtteil errechnet sich mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, beträgt also vorliegend 1/8 aus 90.000 € ergibt 11.250 € Pflichtteil. Den Kindern verbleibt als Nachlass: 90.000 € minus Pflichtteil Ehefrau (11.250 €) ergeben einen Nachlass von noch 78.750 €. Davon steht jedem Kind 1/3 zu, mithin je 26.250 €.

 

6.3 Besonderheiten für Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Ein Ehepartner, der von seinem verstorbenen Ehegatten unzureichend testamentarisch oder nach gesetzlicher Erbfolge bedacht wurde, kann die Erbschaft ausschlagen und den kleinen Pflichtteil verlangen, sowie den konkret ausgerechneten Zugewinn. Das kann insbesondere für den überlebenden Ehegatten dann ratsam sein, wenn der verstorbene Ehemann während der Ehe einen großen Zugewinn erzielt hat und die Zugewinnausgleichsansprüche der überlebenden Ehefrau entsprechend hoch sind. In diesem Fall ist der Zugewinn beider Eheleute während der Ehe nicht pauschal zu berechnen, sondern konkret durch Berechnung des konkreten Zugewinns von Ehemann und Ehefrau durch Feststellung des Endvermögens minus Schulden minus Anfangsvermögen, u. a.
Bei Erbausschlagung ist die Geltendmachung des großen Pflichtteils unter Einbeziehung des Güterrechtlichen Viertels nach § 1371 III BGB nicht möglich. Im Einzelfall sind die Berechnungen des Nachlasswertes und des konkreten Zugewinns schwierig und ohne anwaltlichen Rat sollten Sie keinesfalls entscheiden.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 7. Stundung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er ist nach dem Ableben des Erblassers und Feststellung der Enterbung sofort fällig. Es ist ohne Weiteres verständlich, dass der Erbe oder eine Erbengemeinschaft kurzfristig Zahlungsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sein können, die durch vorhandene Barmittel nicht gedeckt sind. Das ist häufig dann der Fall, wenn lediglich Immobilvermögen und kein Bargeld vorhanden sind. In diesem Fall müssen die Erben entweder einen Kredit aufnehmen, was mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, oder die Immobilie veräußern, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Etwa in derartigen und anderen Fällen und, wenn die Immobilie das Heim für eine Familie ist, ist der Erbe berechtigt, Stundung des Pflichtteils zu verlangen, d.h. Aufschiebung der sofortigen Zahlungspflicht.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 8. Pflichtteilsergänzungsanspruch nach lebzeitigen Schenkungen des Erblassers

Sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter beim Ableben des Erblassers feststellen, dass kein Nachlass oder unzureichender Nachlass vorhanden ist, müssen Sie keinesfalls "die Flinte ins Korn werfen".
Hat der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte getätigt, werden diese Schenkungen fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Der Nachlass wird dann so angesehen, als wenn der verschenkte Gegenstand noch vorhanden wäre. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche stehen dem Pflichtteilsberechtigten zu.

Beispiel: Roland Raser war in zweiter Ehe und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hatte drei Kinder aus erster Ehe. Bei seinem Tode hatte er seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Seine Kinder gehen leer aus, weil kein Nachlass vorhanden ist. Fünf Jahre vor seinem Ableben hatte er das wertvolle Einfamilienhaus im Wert von 300.000 € auf seine Ehefrau in zweiter Ehe zu Alleineigentum übertragen.

Ergebnis: Die Kinder haben Pflichtteilsansprüche gegen die 2. Ehefrau des verstorbenen Vaters, die im vorliegenden Fall als Pflichtteilsergänzungsansprüche bezeichnet werden. (vgl. § 2325 III BGB). Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus dem fiktiven gesetzlichen Erbanspruch, der vorliegend 1⁄2 des erhöhten Nachlasswertes, mithin 150.000 € beträgt. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder betragen davon 1⁄2, mithin zusammen 75.000 €. Jedes Kind hat einen Pflichtteilergänzungsanspruch von 25.000 € gegen die 2. Ehefrau des verstorbenen Vaters.

Liegt die Schenkung allerdings länger als zehn Jahre zurück, bleibt die Schenkung bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche unberücksichtigt. Bei Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist des § 2325 BGB erst mit der Auflösung der Ehe durch den Tod.
Bei der vorerwähnten Schenkung an die 2. Ehefrau beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit dem Tode des Erblassers. Mehr zum Pflichtteilsergänzugsanspruch.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 9. Anrechnung und Ausgleich von Geschenken auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Pflichtteil all das anrechnen zu lassen, was er von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten als Schenkung erhalten hat, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hatte. Vgl. § 2315 BGB. Mit dieser Anrechnung können mehrere Kinder in der Familie "erbrechtlich gleichgestellt werden."

Beispiel: Sie wollen Ihrem Sohn S. zum Hausbau 40.000 € schenken.
Ergebnis: Sie überweisen an den Sohn S. den genannten Betrag mit dem Hinweis:
"Schenkung unter Anrechnung auf Erb- oder Pflichtteil."

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 10. Auskunftspflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Um Ihre Ansprüche aus dem Pflichtteil berechnen zu können, haben Sie einen Anspruch auf Auskunft gegen den/die Erben (vgl. § 2314 BGB). Als enterbter naher Angehöriger hatten Sie in der Regel keinen oder nur geringen Kontakt zu dem Erblasser, sodass Sie mithilfe des Auskunftsanspruchs erst in die Lage versetzt werden, Ihre Ansprüche zu berechnen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf den Nachlass selbst, sowie auch auf etwaige nachlassschädigende Schenkungen während der letzten zehn Jahre vor dem Ableben.

Sie können von dem/den Erbe/n ein Nachlassverzeichnis über alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten verlangen. Der Erbe muss die Wertermittlung selber veranlassen. Es handelt sich um eine unvertretbare Handlung. Der Pflichtteilsberechtigte kann diese Pflicht nicht für den Erben übernehmen. Er kann diese auch nicht im vermuteten Einverständnis des Erben vornehmen, da die Auswahl, Verpflichtung und Honorierung des Sachverständigen ausschließlich zum Pflichtenkreis des Erben gehören. Würde der Erbe nur zur Duldung verurteilt, könnte sich der Erbe weigern, alle für die Wertermittlung durch den Sachverständigen noch erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dann wäre der Pflichtteilsberechtigte zu einem weiteren Klageverfahren gezwungen.

Kosten der Wertermittlung des Nachlasses

Die Kosten für die Erstellung des Nachlassbestandes und die Wertermittlungskosten fallen gem. § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 11. Verjährung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, weil der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten die Einrede der Verjährung dem Anspruch entgegenhalten kann.

Das „neue“ Pflichtteilsrecht gilt für alle Erbfälle nach dem 1.1.2010 und für alle letztwilligen Verfügungen, die nach diesem Stichtag errichtet werden. Entscheidend für die Anwendbarkeit des „neuen“ Pflichtteilsrechts ist also nur, dass der Erbfall nach dem Stichtag des 31.12.2009 eingetreten ist. Das „neue“ Recht findet auch dann Anwendung, wenn pflichtteilsrelevante Handlungen oder Rechtsakte noch vor dem Stichtag liegen.

 

11.1 Erbfälle aus der Zeit vor dem 01.01.2010

Hier beträgt die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Berechtigte von dem Tod des Erblassers und der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat, durch die er enterbt wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte kann also seinen Anspruch allein durch Zeitablauf verlieren, wenn er diesen nicht rechtzeitig gegenüber den Erben innerhalb der genannten Frist gerichtlich geltend macht. Keinesfalls ist damit zu rechnen, dass er etwa von dem Gericht oder von den Erben auf seine Ansprüche hingewiesen wird.

Beispiel: Der Vater eines nicht ehelichen Kindes, kinderlos verheiratet, starb vor ca. 9 Jahren. Der nicht eheliche Sohn im Alter von ca. 30 Jahren hatte von dem Ableben des Vaters keine Kenntnis. Beim Tode hatte seine Ehefrau - in Unkenntnis oder wahrheitswidrig angegeben, Kinder des verstorbenen Ehemannes - auch außerehelich geborene - seinen nicht vorhanden.

Ergebnis: Dem nicht ehelichen Kind stehen selbst nach 9 Jahren noch Pflichtteilsansprüche zu. Die Ansprüche waren nicht verjährt, weil der Sohn von dem Tod seines Vaters keine Kenntnis erlangt hatte.

 

11.2 Erbfälle aus der Zeit ab dem 01.01.2010

Hier gilt die allgemeine gesetzliche Regelung der §§ 195, 199 BGB. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach wie vor in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem

a) der Erbfall eingetreten ist und
b) der Pflichtteilsberechtigte vom Tod und der ihn enterbenden Verfügung Kenntnis erlangt hatte oder Kenntnis hätte haben müsste (vgl. § 199 I Ziff. 2 BGB).

Ist der Pflichtteilsberechtigte Minderjährig ist nach § 207 BGB die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen den überlebenden Ehegatten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt, d.h. die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 207 I Ziffer. 2).

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 12. Entziehung des Pflichtteils gegenüber Kindern

Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen können Sie einem Kind seinen Pflichtteil entziehen. Der Pflichtteil ist vom Gesetzgeber als ein gewisses "Mindesterbrecht" am Nachlass der Eltern oder naher Angehöriger ausgestaltet. Die Entziehung des Pflichtteils muss in der Form eines Testaments erfolgen. Als Entziehungsgründe gegenüber Kindern werden nach § 2333 BGB genannt: Wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen böswillig verletzt hat,
  • schwerwiegende Verfehlungen, wie Tätlichkeiten, körperliche Misshandlung gegenüber dem Erblasser begangen hat,
  • dem Verstorbenen, seinem Ehegatten oder nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hatte oder,
  • gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt hatte.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 13. Entziehung des Pflichtteils des Ehegatten gem. § 2335 BGB

Der Erblasser kann seinem Ehegatten den Pflichtteil entziehen. Es gelten im Wesentlichen die Entziehungsgründe wie gegenüber den Kindern. Auf oben Ziffer 12. wird verwiesen. Es gilt aber nicht der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 14. Wegfall des Pflichtteilsrechts des Ehegatten

Dem Ehegatten steht beim Tode seines Ehepartners ein Pflichtteil nach § 2303 II BGB zu.
Wenn aber das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gem. § 1933 BGB weggefallen ist, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch und kein Voraus (Palandt, § 1933, Randnr. 9).

Das Pflichtteilsrecht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gem. § 2303 II BGB entfällt erst mit rechtskräftiger Scheidung oder wenn der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht nach § 1933 BGB verloren hat.
Auch in diesem Fall bleiben Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten bestehen.

 

Erbrecht Bochum Pflichtteil: 15. Zugewinnansprüche des überlebenden Ehegatten

Fällt der Pflichtteil des Ehegatten gemäß den obigen Ausführungen weg, können gleichwohl Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Diese können nur noch nach der güterrechtlichen Regelung des § 1371 Abs. II BGB beansprucht werden, nicht mehr durch die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts um ein Viertel gemäß § 1371 I BGB der mit dem Pflichtteil dann nicht wegfällt. Der Zugewinn ist dann konkret zu errechnen.