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Erbrecht Bochum

Schenkung auf den Todesfall

Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers dem Beschenkten gegenüber erfüllt werden soll ...

Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers dem Beschenkten gegenüber erfüllt werden soll, ist nur wirksam, wenn die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag - eingehalten werden (§ 2301 Abs.1). Wird die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen, ist sie ohne Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften wirksam (§ 2301 Abs.2, §§ 516ff).

Eine Schenkung ist vollzogen, wenn der Schenker sein Vermögen mindert, also das mit der Schenkung verbundene Vermögensopfer auch selbst erbringt. Nicht erforderlich ist, dass der verschenkte Gegenstand voll wirksam auf den Beschenkten übergegangen ist. Auch wenn das Vollzugsgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung des Überlebens des Beschenkten erfolgt, ist eine vollzogene Schenkung anzunehmen. Der Beschenkte hat schon zu Lebzeiten des Schenkers eine auf den Erwerb gerichtete Anwartschaft erhalten, die sein Vermögen bereits vermehrt. Der Beschenkte kann den Gegenstand erlangen, ohne dass noch Leistungshandlungen des Schenkers dafür erforderlich sind.

Beispiel:
Niels besucht seine Patentante Frau Gruber im Krankenhaus. In Gegenwart einer Krankenschwester erklärt Frau Gruber: "In dem Tresor meiner Wohnung befindet sich ein Sparbuch der Sparkasse mit einem Guthaben von 30.000,00 €. Das Geld schenke ich Dir. Ich gebe Dir hier den Tresorschlüssel, damit Du das Sparbuch an Dich nehmen kannst. Aber erst nach meinem Tode darfst Du das Guthaben abheben." Niels nimmt das Geschenk seiner Tante dankend an.

Es liegt eine wirksame Schenkung auf den Todesfall vor. Niels wird Eigentümer des Sparguthabens, weil nur die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden (§ 2301 Abs.2, §§ 516ff). Frau Gruber hat eine aufschiebend bedingte Abtretung ihres Sparguthabens an Niels vorgenommen, die mit ihrem Tode wirksam werden soll. Zum Beweis dafür kann Niels die Krankenschwester als Zeugin benennen. Entscheidend ist, dass Niels das Bankguthaben erworben hat, ohne dass noch Leistungshandlungen von Frau Gruber dafür erforderlich sind. Es besteht nicht allein eine Verpflichtung von Frau Gruber, das Bankguthaben zu schenken, sondern mit der Übergabe des Tresorschlüssels hat Niels die Möglichkeit erhalten, das Sparbuch in Besitz zu nehmen. Damit ist die Schenkung vollzogen. Selbst wenn Frau Gruber den Vorbehalt gemacht hätte, für sich Geld abheben zu wollen, ist eine vollzogene Schenkung anzunehmen. Das Sparguthaben fällt nicht in den Nachlass.

Ist eine Schenkung auf den Todesfall zu Lebzeiten des Schenkers noch nicht vollzogen, müssen die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag - eingehalten werden (§ 2301 Abs.1)

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